Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1(1) Wer erbkrank ist, kann
unfruchtbar gemacht (sterilisiert) werden, wenn nach den Erfahrungen der
ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß
seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden
werden.
(2) Erbkrank im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer der folgenden
Krankheiten leidet:
1. angeborenem Schwachsinn,
2. Schizophrenie,
3. zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein,
4. erblicher Fallsucht,
5. erblichem Veitstanz (Huntingtonsche Chorea),
6. erblicher Blindheit,
7. erblicher Taubheit,
8. schwerer erblicher körperlicher Mißbildung.
(3) Ferner kann unfruchtbar gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus leidet.
§ 2(1) Antragsberechtigt ist derjenige,
der unfruchtbar gemacht werden soll. Ist dieser geschäftsunfähig oder wegen
Geistesschwäche entmündigt oder hat er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet, so ist der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt; er bedarf dazu
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. In den übrigen Fällen
beschränkter Geschäftsfähigkeit bedarf der Antrag der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters. Hat ein Volljähriger einen Pfleger für seine Person
erhalten, so ist dessen Zustimmung erforderlich.
(2) Dem Antrag ist eine Bescheinigung eines für das Deutsche Reich approbierten
Arztes beizufügen, daß der Unfruchtbarzumachende über das Wesen und die
Folgen der Unfruchtbarmachung aufgeklärt worden ist.
(3) Der Antrag kann zurückgenommen werden.
§ 3 Die Unfruchtbarmachung können auch
beantragen
1. der beamtete Arzt,
2. für die Insassen einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt oder einer
Strafanstalt der Anstaltsleiter.
§ 4 Der Antrag ist schriftlich oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle des Erbgesundheitsgerichts zu stellen. Die
dem Antrag zu Grunde liegenden Tatsachen sind durch ein ärztliches Gutachten
oder auf andere Weise glaubhaft zu machen. Die Geschäftsstelle hat dem
beamteten Arzt von dem Antrag Kenntnis zu geben.
§ 5 Zuständig für die Entscheidung ist
das Erbgesundheitsgericht, in dessen Bezirk der Unfruchtbarzumachende seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat.
§ 6 (1) Das Erbgesundheitsgericht ist
einem Amtsgericht anzugliedern. Es besteht aus einem Amtsrichter als
Vorsitzenden, einem beamteten Arzt und einem weiteren für das Deutsche Reich
approbierten Arzt, der mit der Erbgesundheitslehre besonders vertraut ist. Für
jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.
(2) Als Vorsitzender ist ausgeschlossen, wer über einen Antrag auf
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 entschieden hat. Hat ein
beamteter Arzt den Antrag gestellt, so kann er bei der Entscheidung nicht
mitwirken.
§ 7 (1) Das Verfahren vor dem
Erbgesundheitsgericht ist nicht öffentlich.
(2) Das Erbgesundheitsgericht hat die notwendigen Ermittelungen anzustellen; es
kann Zeugen und Sachverständige vernehmen sowie das persönliche Erscheinen und
die ärztliche Untersuchung des Unfruchtbarzumachenden anordnen und ihn bei
unentschuldigtem Ausbleiben vorführen lassen. Auf die Vernehmung und Beeidigung
der Zeugen und Sachverständigen sowie auf die Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäße
Anwendung. ärzte, die als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden, sind
ohne Rücksicht auf das Berufsgeheimnis zur Aussage verpflichtet. Gerichts- und
Verwaltungsbehörden sowie Krankenanstalten haben dem Erbgesundheitsgericht auf
Ersuchen Auskunft zu erteilen.
§ 8 Das Gericht hat unter
Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Verhandlung und Beweisaufnahme
nach freier überzeugung zu entscheiden. Die Beschlußfassung erfolgt auf Grund
mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Der Beschluß ist schriftlich
abzufassen und von den an der Beschlußfassung beteiligten Mitgliedern zu
unterschreiben. Er muß die Gründe angeben, aus denen die Unfruchtbarmachung
beschlossen oder abgelehnt worden ist. Der Beschluß ist dem Antragsteller, dem
beamteten Arzt sowie demjenigen zuzustellen, dessen Unfruchtbarmachung beantragt
worden ist, oder, falls dieser nicht antragsberechtigt ist, seinem gesetzlichen
Vertreter.
§ 9 Gegen den Beschluß können die im
§ 8 Satz 5 bezeichneten Personen binnen einer Notfrist von 14 Tagen nach der
Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des
Erbgesundheitsgerichts Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende
Wirkung. über die Beschwerde entscheidet das Erbgesundheitsobergericht. Gegen
die Versäumung der Beschwerdefrist ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in
entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung zulässig.
§ 10 (1) Das Erbgesundheitsobergericht
wird einem Oberlandesgericht angegliedert und umfaßt dessen Bezirk. Es besteht
aus einem Mitglied des Oberlandesgerichts, einem beamteten Arzt und einem
weiteren für das Deutsche Reich approbierten Arzt, der mit der
Erbgesundheitslehre besonders vertraut ist. Für jedes Mitglied ist ein
Vertreter zu bestellen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Auf das Verfahren vor dem Erbgesundheitsobergericht finden §§ 7, 8
entsprechende Anwendung.
(3) Das Erbgesundheitsobergericht entscheidet endgültig.
§ 10a (1) Hat ein Erbgesundheitsgericht
rechtskräftig auf Unfruchtbarmachung einer Frau erkannt, die zur Zeit der
Durchführung der Unfruchtbarmachung schwanger ist, so kann die Schwangerschaft
mit Einwilligung der Schwangeren unterbrochen werden, es sei denn, daß die
Frucht schon lebensfähig ist oder die Unterbrechung der Schwangerschaft eine
ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Frau mit sich bringen
würde.
(2) Als nicht lebensfähig ist die Frucht dann anzusehen, wenn die Unterbrechung
vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats erfolgt.
§ 11 (1) Die Unfruchtbarmachung hat im
Wege des chirurgischen Eingriffs zu erfolgen. Die Reichsminister des Innern und
der Justiz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen auch andere Verfahren zur
Unfruchtbarmachung angewandt werden können.
(2) Der zur Unfruchtbarmachung und Schwangerschaftsunterbrechung notwendige
ärztliche Eingriff darf nur in einer Krankenanstalt von einem für das Deutsche
Reich approbierten Arzt ausgeführt werden. Dieser darf den Eingriff erst
vornehmen, wenn der die Unfruchtbarmachung und Schwangerschaftsunterbrechung
anordnende Beschluß endgültig geworden ist. Die oberste Landesbehörde
bestimmt die Krankenanstalten und ärzte, denen die Ausführung der
Unfruchtbarmachung und Schwangerschaftsunterbrechung überlassen werden darf.
Der Eingriff darf nicht durch einen Arzt vorgenommen werden, der den Antrag
gestellt oder in dem Verfahren als Beisitzer mitgewirkt hat.
(3) Der ausführende Arzt hat dem beamteten Arzt einen schriftlichen Bericht
über die Ausführung der Unfruchtbarmachung und Schwangerschaftsunterbrechung
unter Angabe des angewendeten Verfahrens einzureichen.
§ 12 (1) Hat das Gericht die
Unfruchtbarmachung endgültig beschlossen, so ist sie auch gegen den Willen des
Unfruchtbarzumachenden auszuführen, sofern nicht dieser allein den Antrag
gestellt hat. Der beamtete Arzt hat bei der Polizeibehörde die erforderlichen
Maßnahmen zu beantragen. Soweit andere Maßnahmen nicht ausreichen, ist die
Anwendung unmittelbaren Zwanges zulässig.
(2) Ergehen sich Umstände, die eine nochmalige Prüfung des Sachverhalts
erfordern, so hat das Erbgesundheitsgericht das Verfahren wieder aufzunehmen und
die Ausführung der Unfruchtbarmachung vorläufig zu untersagen. War der Antrag
abgelehnt worden, so ist die Wiederaufnahme nur zulässig, wenn neue Tatsachen
eingetreten sind, welche die Unfruchtbarmachung rechtfertigen.
§ 13 (1) Die Kosten des gerichtlichen
Verfahrens trägt die Staatskasse.
(2) Die Kosten des ärztlichen Eingriffs trägt bei den der Krankenversicherung
angehörenden Personen die Krankenkasse, bei anderen Personen im Falle der
Hilfsbedürftigkeit der Fürsorgeverband. In allen anderen Fällen trägt die
Kosten bis zur Höhe der Mindestsätze der ärztlichen Gebührenordnung und der
durchschnittlichen Pflegesätze in den öffentlichen Krankenanstalten die
Staatskasse, darüber hinaus der Unfruchtbargemachte.
§ 14 (1) Eine Unfruchtbarmachung oder
Schwangerschaftsunterbrechung, die nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes
erfolgt, sowie eine Entfernung der Keimdrüsen sind nur dann zulässig, wenn ein
Arzt sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst zur Abwendung einer ernsten
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit desjenigen, an dem er sie vornimmt,
und mit dessen Einwilligung vollzieht.
(2) Eine Entfernung der Keimdrüsen darf beim Manne mit seiner Einwilligung auch
dann vorgenommen werden, wenn sie nach amts- oder gerichtsärztlichem Gutachten
erforderlich ist, um ihn von einem entarteten Geschlechtstrieb zu befreien, der
die Begehung weiterer Verfehlungen im Sinne der §§ 175 bis 173, 183, 223 bis
226 des Strafgesetzbuchs befürchten läßt. Die Anordnung der Entmannung im
Strafverfahren oder im Sicherungsverfahren bleibt unberührt.
§ 15 (1) Die an dem Verfahren oder an
der Ausführung des ärztlichen Eingriffs beteiligten Personen sind zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Wer der Schweigepflicht unbefugt zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag
ein. Den Antrag kann auch der Vorsitzende stellen.
§ 16 (1) Der Vollzug dieses Gesetzes
liegt den Landesregierungen ob.
(2) Die obersten Landesbehörden bestimmen, vorbehaltlich der Vorschriften des
§ 6 Abs. 1 Satz 1 und des § 10 Abs. 1 Satz 1, Sitz und Bezirk der
entscheidenden Gerichte. Sie ernennen die Mitglieder und deren Vertreter.
§ 17 Der Reichsminister des Innern
erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 18 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1934 in Kraft.
*) Fassung vom 4. Feb. 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 119).