C.M. Eifert: „Nachrichten zur Geschichte von Calmbach und Höfen“ (1850)
Was man vom Floßwesen weiß aus alter Zeit.
Mit dem Uebergang des Enzthals in die Hand der Grafen von Würtemberg
wird uns ein Blick eröffnet in die schon damals wichtigste Gewerbethätigkeit
seiner Bewohner, und hängt zusammen die erste Ordnung des Floßwesens,
der Haupterwerbsquelle der Bewohner von Calmbach.
Das ist leicht zu denken, daß die Gewässer des Schwarzwalds
schon frühe dazu werden benützt worden seyn, den Reichthum
seines Holzes den holzärmeren Gegenden zuzuführen sowohl
in rohem als in etwas bearbeitetem Zustand. Schon lange vor dieser
Zeit
müssen Sägemühlen an den Bächen eingerichtet gewesen
seyn, muß überhaupt ein Handel mit Holz Statt gefunden haben,
und besonders die Stadt Heilbronn scheint schon ums Jahr 1333 desselben
sich bemächtigt gehabt zu haben. Doch war noch keine Ordnung noch
kein Gesetz darüber vorhanden, und aus den späteren Bestimmungen
läßt sich abnehmen, daß Flößer und Kaufleute
sich von den Uferbewohnern mancherlei Willkührlichkeit haben gefallen
lassen müssen.
Darum vereinigten sich im Jahr 1342 auf Betreiben und zu Gunsten der
Stadt Heilbronn der Graf Ulrich von Würtemberg und der Markgraf
Rudolph von Baden zum ersten Vertrag und zu den ersten Bestimmungen,
welche allen künftigen Anordnungen in Beziehung auf die Flößerei
zur Grundlage dienen. Sie öffnen die Würm, die Nagold, den
Neckar und die Enz, bestimmen Zoll und Zollstationen, und versprechen
dem Handel Schutz und Sicherheit. Da wird nun in Beziehung auf die
Enz hauptsächlich folgendes festgesetzt:
„Wer auf derselben flößen will, der soll von jedem Hundert
Zimmerholz und von jedem Hundert Dilen geben zu Neuenbürg zu Zoll
von 2 Wehren 20 hlr., zu Pforzheim von 4 Wehren 40 hlr., zu Wychingen
von 1 Wehr 4 hlr., zu Nifern, zu Dürrmenz, zu Lomersheim, zu Mülhusen,
zu Roswag je von 1 Wehr 4 hlr., zu Vaihingen von 2 Wehren 20 hlr.,
zu den niedern Riexingen, zu Reimeckheim, zu Bussingen je von 1 Wehr
4 hlr.,
zu Besikheim von 2 Wehren 20 hlr.“ Dafür soll der Empfänger
des Zolls die Schutzbretter zu machen haben ohne der Fuhrleut Schaden
zwischen den Säulen je 12 breit und für keinen Fischfang
oder Aehnliches mehr eine weitere Abgab zu der Fuhrleut Schaden fordern;
auch
habe er die Pflicht die Fahrbarkeit der Gasse zu erhalten. Was auf
den Flößen ungefährlich liege von Holz, seis auf Zimmerholz
oder Dilen oder was hintenangebunden werde, „Schältisch
oder Lägschiff“ (d.h. wohl in die Quere oder der Länge
nach), soll frei sein, auch die Fahrt in Krieg und Frieden freies Geleit
und
Sicherheit haben, ebenso „die Kaufleut, die Holz kaufent, sie
fahren
auf dem Floß, oder sie gangen oder sie reiten, uff und ab“.
Wer dawider thäte, dem wollten die Fürsten wehren u.s.w.
Gegeben Stuttgart am weißen Sonntag 1342.
Es liegt wohl in dieser Urkunde der Beweis für die reichliche Benützung
der Enz zu Wasserwerken, von welchen die vielen Wehre zeugen, und somit
von großer Gewerbethätigkeit, die schon in dieser Gegend am
Fluß hinab sich entwickelte.
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Die letzten Calmbacher Flößer (Bild um 1919)
Von links nach rechts:
Christian Barth (ehemals Höfenerstr.), Karl Bott (eh. Calwerstr.), Christian Bott (eh. Höfenerstr.), Christian Bott (eh. Gauthierstr.), Gottlieb Barth (eh. Gauthierstr.), Karl Seyfried (eh. Höfenerstr.)
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